Titelbild Startseite Aktiv Einsatz Jugend Kinder Ehren Infos Kontakt Sitemap Impressum English
  » Wir über uns      » Ansprechpartner      » Termine      » Rückblicke Aktivitäten      Eintritt & Satzung      » Jahresarchiv

Eintrittserklärung, Satzung und Ordnungen :

Eintrittserklärung FF Balkhausen        (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken)

Satzung FF Balkhausen        (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken)

Geschäftsordnung FF Balkhausen        (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken)

Beitrags und Gebührenordnung FF Balkhausen        (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken)



Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Balkhausen

in der aktuellen Fassung vom 01.03.2023:
§ 1 : Name, Sitz und Rechtsform

1) 	Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Balkhausen".

2) 	Der Sitz des Vereins ist Felsbergstr. 32, 64342 Seeheim-Jugenheim Ortsteil Balkhausen.
	Die Postanschrift ist identisch mit der Anschrift des Vorsitzenden.

3) 	Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der
	Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung
	"e.V." im Namen.


§ 2 : Zweck und Aufgabe

Der Verein hat den Zweck,

1) 	die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr

2) 	die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung


§ 3 : Zweckverwirklichung

Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch,

1)	das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim, beziehungsweise dem Ortsteil
	Balkhausen nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und
 	Richtlinien zu fördern

2) 	die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
	unterstützen

3) 	die Förderung der Jugendarbeit zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit

4) 	Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben um 	
	interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen

5) 	die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren- und Bevölkerungsschutzes durch
	geeignete Maßnahmen, zu fördern und zu pflegen sowie sich den sozialen Belangen,
	wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften
	des § 53 AO sind zu beachten
6) 	mit den verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten


§4 : Selbstlosigkeit

1. 	Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
	Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
	Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt
 	ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 	
	"Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung.

2. 	Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch
 	unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des
	Vereins kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im
 	Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches
 	Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren
 	persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind.

3. 	Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.
	
4. 	Der Verein kann einen wirtschaftlichen Vereinsbereich unterhalten. Darüber sind
	entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.


§ 5 : Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die
sich aus dieser Satzung ergeben, können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. 
Lebensjahr betraut werden.

Dem Verein können angehören:

1. 	die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim

2.	die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung der Gemeinde
	Seeheim-Jugenheim

3. 	die Mitglieder der Kinderfeuerwehr gem. Ortssatzung der Gemeinde
	Seeheim-Jugenheim

4. 	die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde
	Seeheim-Jugenheim

5. 	Ehrenmitglieder

6. 	organisierende und aktive Mitglieder des Fördervereins

7. 	fördernde Mitglieder


§ 6 : Erwerb der Mitgliedschaft

1. 	Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der
	Aufnahme durch diesen.

	Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der
 	Antragsteller kann beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste
	Mitgliederversammlung beantragen.

2. 	Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den
	Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes.

3. 	Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der
	Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.


§ 7 : Beendigung der Mitgliedschaft

1. 	Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
	schriftlich gekündigt werden.
2. 	Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes.

3. 	Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein.

	Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines
	verstößt oder das öffentliche Recht verletzt. Des weiteren ist er auszuschließen, wenn er
	trotz schriftlicher Abmahnung spätestens 1 Jahr nach Fälligkeit des Beitrages diesen nicht
	beglichen hat.

	Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand
	nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der
	Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser
	Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des
	Mitgliedes.

4. 	Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes aberkannt werden, Abs. 3 ist
	entsprechend zu berücksichtigen.


§ 8 : Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.	Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf
	Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.

2. 	den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen und den Angeboten der
	Vereinsabteilungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3. 	die Mitglieder können den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen.

4. 	die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gem. der Beitragsordnung
 	verpflichtet.


§ 9 : Organe des Vereines

Organe des Vereins sind,

1. 	die Mitgliederversammlung

2. 	der Vereinsvorstand

3. 	der geschäftsführende Vorstand


§ 10 : Ausschüsse

1. 	Die in § 9 aufgeführten Organe können Ausschüsse bilden. Diese können Empfehlungen
 	ausarbeiten und im Rahmen der ihnen übertragen Aufgaben eigenständig zur Unterstützung
 	des Vereins tätig werden.

2. 	Der Vergnügungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder
	des Ausschusses wählen einen Sprecher, der gemäß § 14 Abs. 3a auch einen Sitz im 
	Vorstand hat. Der Vergnügungsausschuss arbeitet Veranstaltungen aus, legt diese dem 	
	Vorstand zum Beschluss vor und kümmert sich um die Durchführung.


§ 11 : Mitgliederversammlung

1. 	Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
	oberste Beschlussorgan.

2. 	Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal
	jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei 
	Wochen schriftlich in digitaler oder Briefform einzuberufen. Im Verhinderungsfall wird der 
	Vorsitzende in der Reihenfolge des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

3. 	Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
	Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. 	Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen
	Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu 
	behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

5. 	Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist
	nicht zulässig.


§ 12 : Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,

1. 	die Genehmigung der Zusammenfassung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2. 	die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

3. 	die Wahl des Vereinsvorstandes dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren

4. 	die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsplans

5. 	die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers

6. 	die jährliche Wahl eines Kassenprüfers für eine Amtszeit von 2 Jahren

	Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
	Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit als
	Kassenprüfer statt.

7. 	die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

8. 	Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von
	Personen über die Nichtaufnahme in den Verein

9. 	die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins


§ 13 : Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. 	die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden
	ist und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei
 	nichterreichen der Stimmberechtigten Mitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine neue 
	Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann 
	stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der 2. Einladung besonders 
	hingewiesen werden.

2. 	a)  die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
	     gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

	b)  Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
	
	c)  Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher
	     Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
3. 	a)  Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung,
	     wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden.
	b)  Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält.

	c)  Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 17. Lebensjahr

4. 	Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit
	vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

5. 	Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift
 	aufgenommen wird.


§ 14 : Vereinsvorstand

1. 	Der Vereinsvorstand besteht aus,

	a)  dem Vorsitzenden

	b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

	c)  dem Rechnungsführer

	d)  dem Schriftführer

	e)  dem Medienbeauftragten

	f)  dem Beisitzer als Vertreter des Gesamtvereins

2. 	weitere Vorstandsmitglieder Kraft ihres Amtes sind

	a)  der Wehrführer

	b)  der stellvertretenden Wehrführer

	c)  der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung

	d)  der Jugendfeuerwehrwart

	e)  der Leiter der Kindergruppe

	f)  der Vertreter für den Feuerwehrausschuss

3. 	weitere Vorstandsmitglieder Kraft ihres Amtes aus Ausschüssen

	a)  der Vertreter des Vergnügungsausschusses

4. 	Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
	Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt.
 	In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied 
	wahrgenommen.
5. 	nach Ablauf der 5-jährigen Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt bis ein
	neuer Vorstand gewählt ist.

6. 	der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Positionen Abs. 1 a-d.


§ 15 : Geschäftsführung und Vertretung

1. 	Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der
	Mitgliederversammlung und gemäß der separaten Geschäftsordnung. Dazu wird er vom 
	Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu 
	fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem 
	Vorstandsmitglied zuzusenden ist.

2. 	Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
	Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsrecht.
	Die übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zu zweit.

3. 	Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäfts-, Beitrags- und Gebührenordnung
	ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Jedes Mitglied 
	hat das Recht auf Einsicht der aktuellen Geschäftsordnung.

4. 	Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
	anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit 
	entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. 	Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen
	besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält. (Berater) Als Berater können auch 
	Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht.

6. 	Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 16 : Mittel

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht,

1. 	durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
	festzusetzen ist

2. 	durch freiwillige Zuwendungen

3. 	durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, sonstigen Vereinen und Verbänden

4. 	durch Einlagen aus im Wirtschaftsbereich erwirtschafteten Überschüssen



§ 17 : Kassenwesen

1. 	Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
	verantwortlich.

2. 	Er darf Zahlungen nur leisten, wenn entsprechende Rechnungen vorliegen und im
	Haushaltsplan Mittel für diese Ausgabezwecke vorgesehen sind. Sonstige Zahlungen
	dürfen nur auf Anweisungen der beiden Vorsitzenden vorgenommen werden.

3. 	Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. 	Am Ende des Geschäftsjahres ist die Buchführung den Kassenprüfern vorzulegen.
	Diese prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.


§ 18 : Online - Sitzungen

1. 	Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der
	Vorstand bei außergewöhnlichen Lagen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die 
	Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem 
	Versammlungsort teilnehmen und Ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen 
	Kommunikation ausüben können.

2. 	Der Vorstand regelt in der Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische
	Maßnahmen für die Durchführung einer Online- Mitgliederversammlung.

3. 	Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und
	Vorstandsbeschlüsse entsprechend.


§ 19 : Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß
den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern,
bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den
Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die
Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände,
mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen
erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben
wahrzunehmen haben.

Der Rechnungsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den
Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im
Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein tätigen Personen,
insbesondere den Abteilungsleitern übermittelt werden.

Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gem. § 3
anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform
seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

Jedes Mitglied hat das Recht seine persönlichen gespeicherten Daten einzusehen.

Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in
Verbindung mit § 11 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende
Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten
für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen 3 Wochen nach Eingang des
Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren 
gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend 
abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich Zusammenhang mit der
Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs. 1 lit. FDSGVO)


§ 20 : Gender Klausel

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen und zu besetzenden
Ämtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne
der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.


§ 21 : Auflösung

1. 	Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen
 	Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei
 	Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. 	Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines
 	Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur
	Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der
	abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss
 	auf diese Bestimmungen besonderes hingewiesen werden.

3. 	Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
 	Vereinsvermögen an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, die es unmittelbar und
	ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung
	"Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat.


§ 22 : Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. März 2023 in Seeheim-Jugenheim, 
Ortsteil Balkhausen beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft und ersetzt die bisherige Satzung.
 

      Nach oben       Startseite      Text- und Bildrechte : FF Balkhausen oder jeweilige Kennzeichnung. Kopieren nur mit schriftlicher Erlaubnis.