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Eintrittserklärung, Satzung und Ordnungen :Eintrittserklärung FF Balkhausen (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken)Satzung FF Balkhausen (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken) Geschäftsordnung FF Balkhausen (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken) Beitrags und Gebührenordnung FF Balkhausen (PDF-Format zum Herunterladen und ausdrucken)
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Balkhausenin der aktuellen Fassung vom 01.03.2023:§ 1 : Name, Sitz und Rechtsform 1) Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Balkhausen". 2) Der Sitz des Vereins ist Felsbergstr. 32, 64342 Seeheim-Jugenheim Ortsteil Balkhausen. Die Postanschrift ist identisch mit der Anschrift des Vorsitzenden. 3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung "e.V." im Namen. § 2 : Zweck und Aufgabe Der Verein hat den Zweck, 1) die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr 2) die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung § 3 : Zweckverwirklichung Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch, 1) das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim, beziehungsweise dem Ortsteil Balkhausen nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern 2) die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen 3) die Förderung der Jugendarbeit zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit 4) Öffentlichkeitsarbeit und Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben um interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen 5) die Grundsätze des freiwilligen Feuer-, Gefahren- und Bevölkerungsschutzes durch geeignete Maßnahmen, zu fördern und zu pflegen sowie sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten 6) mit den verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammenzuarbeiten §4 : Selbstlosigkeit 1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweiligen gültigen Fassung. 2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Funktionsträgern des Vereins kann aufgrund des hinreichenden Beschlusses der Mitgliederversammlung im Rahmen des § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetz sowie des § 31 a Bürgerliches Gesetzbuch eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die deren persönliche Kosten und Sachkosten abdeckt, die mit der Aufgabenerfüllung verbunden sind. 3. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. 4. Der Verein kann einen wirtschaftlichen Vereinsbereich unterhalten. Darüber sind entsprechende Aufzeichnungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu führen. § 5 : Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können alle natürlichen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr betraut werden. Dem Verein können angehören: 1. die Mitglieder der Einsatzabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim 2. die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gem. Jugendordnung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim 3. die Mitglieder der Kinderfeuerwehr gem. Ortssatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim 4. die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gem. Ortssatzung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim 5. Ehrenmitglieder 6. organisierende und aktive Mitglieder des Fördervereins 7. fördernde Mitglieder § 6 : Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen. Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen. 2. Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. 3. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1. § 7 : Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder das öffentliche Recht verletzt. Des weiteren ist er auszuschließen, wenn er trotz schriftlicher Abmahnung spätestens 1 Jahr nach Fälligkeit des Beitrages diesen nicht beglichen hat. Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieser Satzung. Bis zur abschließenden Entscheidung über den Ausschluss ruhen alle Rechte des Mitgliedes. 4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen. § 8 : Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten. 2. den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen und den Angeboten der Vereinsabteilungen im Rahmen dieser Satzung offen. 3. die Mitglieder können den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. 4. die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen gem. der Beitragsordnung verpflichtet. § 9 : Organe des Vereines Organe des Vereins sind, 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vereinsvorstand 3. der geschäftsführende Vorstand § 10 : Ausschüsse 1. Die in § 9 aufgeführten Organe können Ausschüsse bilden. Diese können Empfehlungen ausarbeiten und im Rahmen der ihnen übertragen Aufgaben eigenständig zur Unterstützung des Vereins tätig werden. 2. Der Vergnügungsausschuss wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Sprecher, der gemäß § 14 Abs. 3a auch einen Sitz im Vorstand hat. Der Vergnügungsausschuss arbeitet Veranstaltungen aus, legt diese dem Vorstand zum Beschluss vor und kümmert sich um die Durchführung. § 11 : Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. 2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich in digitaler oder Briefform einzuberufen. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende in der Reihenfolge des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. 3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. 4. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Im Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. 5. Eine Stellvertretung bei der Stimmabgabe bei allen Abstimmungen innerhalb des Vereins ist nicht zulässig. § 12 : Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind, 1. die Genehmigung der Zusammenfassung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 2. die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge 3. die Wahl des Vereinsvorstandes dieser Satzung für eine Amtszeit von 5 Jahren 4. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsplans 5. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers 6. die jährliche Wahl eines Kassenprüfers für eine Amtszeit von 2 Jahren Scheidet ein Kassenprüfer während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit als Kassenprüfer statt. 7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen 8. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein 9. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins § 13 : Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung 1. die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist und mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei nichterreichen der Stimmberechtigten Mitglieder muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. Auf diese Bestimmung muss in der 2. Einladung besonders hingewiesen werden. 2. a) die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. b) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. c) Abstimmungen erfolgen offen. Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen. 3. a) Wahlen werden geheim durchgeführt. Es kann auf Antrag aus der Versammlung, wenn niemand widerspricht, offen gewählt werden. b) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. c) Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 17. Lebensjahr 4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. 5. Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird. § 14 : Vereinsvorstand 1. Der Vereinsvorstand besteht aus, a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Rechnungsführer d) dem Schriftführer e) dem Medienbeauftragten f) dem Beisitzer als Vertreter des Gesamtvereins 2. weitere Vorstandsmitglieder Kraft ihres Amtes sind a) der Wehrführer b) der stellvertretenden Wehrführer c) der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung d) der Jugendfeuerwehrwart e) der Leiter der Kindergruppe f) der Vertreter für den Feuerwehrausschuss 3. weitere Vorstandsmitglieder Kraft ihres Amtes aus Ausschüssen a) der Vertreter des Vergnügungsausschusses 4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. 5. nach Ablauf der 5-jährigen Amtszeit bleibt der Vorstand solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 6. der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Positionen Abs. 1 a-d. § 15 : Geschäftsführung und Vertretung 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und gemäß der separaten Geschäftsordnung. Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und Vorsitzenden zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist. 2. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Alleinvertretungsrecht. Die übrigen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein zu zweit. 3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Geschäfts-, Beitrags- und Gebührenordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht der aktuellen Geschäftsordnung. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. Der Vorsitzende kann weitere Personen zur Vorstandssitzung einladen, wenn er dies wegen besonderer Tagesordnungspunkte für erforderlich hält. (Berater) Als Berater können auch Nicht-Mitglieder eingeladen werden. Berater haben kein Stimmrecht. 6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 16 : Mittel Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht, 1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festzusetzen ist 2. durch freiwillige Zuwendungen 3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, sonstigen Vereinen und Verbänden 4. durch Einlagen aus im Wirtschaftsbereich erwirtschafteten Überschüssen § 17 : Kassenwesen 1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Er darf Zahlungen nur leisten, wenn entsprechende Rechnungen vorliegen und im Haushaltsplan Mittel für diese Ausgabezwecke vorgesehen sind. Sonstige Zahlungen dürfen nur auf Anweisungen der beiden Vorsitzenden vorgenommen werden. 3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. 4. Am Ende des Geschäftsjahres ist die Buchführung den Kassenprüfern vorzulegen. Diese prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. § 18 : Online - Sitzungen 1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand bei außergewöhnlichen Lagen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und Ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. 2. Der Vorstand regelt in der Geschäftsordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online- Mitgliederversammlung. 3. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend. § 19 : Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke aus dieser Satzung gemäß den Vorschriften der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) speichern, verändern, bearbeiten und löschen (Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO). Das Mitglied erhält mit dem Eintritt in den Verein die entsprechenden datenschutzrechtlichen Informationen im Sinne der DSGVO. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben. Der Rechnungsführer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen. Daten der betreuten Mitgliedergruppen dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein tätigen Personen, insbesondere den Abteilungsleitern übermittelt werden. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszwecks gem. § 3 anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt. Jedes Mitglied hat das Recht seine persönlichen gespeicherten Daten einzusehen. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gem. § 37 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 4 der Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen 3 Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitglieds auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehren gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich Zusammenhang mit der Geltendmachung des Minderheitenbegehrens Verwendung finden wird. (Art. 6 Abs. 1 lit. FDSGVO) § 20 : Gender Klausel Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde bei Personenbezeichnungen und zu besetzenden Ämtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. § 21 : Auflösung 1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. 2. Ist die Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonderes hingewiesen werden. 3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Seeheim-Jugenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr" zu verwenden hat. § 22 : Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01. März 2023 in Seeheim-Jugenheim, Ortsteil Balkhausen beschlossen, sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung. | ||
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